30.11.2006
Der deutsche Bundestag verabschiedet das Stalking-Opfer-Schutzgesetz
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Pressemitteilung der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag
vom 30.11.2006:
Anlässlich der Verabschiedung der Regierungsvorlage zum Thema Stalking im Deutschen Bundestag erklären der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Stünker und die stellvertretende rechtspolitische Sprecherin und Berichterstatterin Christine Lambrecht:
"Stalking ist zermürbender "Psychoterror". Meist wird er über längere Zeiträume ausgeübt. Die Stalking-Verhaltensweisen sind vielfältig. In dramatischen Fällen können sie in körperlicher Gewalt oder Tötung gipfeln. Durch Stalking wird massiv in die Lebensführung der Betroffenen eingegriffen. Die Opfer von Stalking, das von Telefon- und SMS-Terror über Geschenke und Drohungen bis hin zu Sachbeschädigungen und Körperverletzung oder gar Mord reichen kann, leiden unter weit reichenden psychischen, körperlichen und finanziellen Folgen.
Mit dem neuen Gesetz werden Opfer von Stalking strafrechtlich besser geschützt. Dazu wird ein neuer Paragraf 238 in das Strafgesetzbuch eingeführt. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, wer einen Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, telefonisch, per Email oder über Dritte Kontakt herzustellen versucht oder unter missbräuchlicher Verwendung der Daten des Opfers Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen veranlasst. Die jeweilige Tathandlung ist strafbewehrt, wenn und weil sie für das Opfer zu einer schweren, unzumutbaren Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung führt.
Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Außerdem wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Hat der Stalker durch seine Handlungen das Opfer etwa in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, kann er zukünftig bei Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft genommen werden. Es muss nicht abgewartet werden, dass das Opfer an Leib und Leben geschädigt wird. Dieser neue Haftgrund gibt den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, die Bedrohungsspirale frühzeitig und effektiv zu durchbrechen.
Mit dem neuen Gesetz wird der grundrechtlich geschützte Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung nicht in besonderer Weise erfasst. Soweit die Pressetätigkeit nicht bereits über das Merkmal "unbefugt" aus dem Anwendungsbereich der Norm ausscheidet, sind etwa auch - presserechtlich zulässige - wiederholte Aufforderungen eines Journalisten an einen Betroffenen, zu einem bestimmten Vorwurf Stellung zu nehmen, nicht "beharrlich" im Sinne des Tatbestandes. Schließlich müssen die Nachstellungshandlungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers geführt haben, um strafbar zu sein. Die Gesetzesformulierung stellt sicher, dass eine Interessenabwägung und eine Abgrenzung der Freiheitssphären von Täter und Opfer vorzunehmen ist, in deren Rahmen die Pressefreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz zu berücksichtigen ist."