30.11.2006
Der deutsche Bundestag verabschiedet das Stalking-Opfer-Schutzgesetz |
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Pressemitteilung der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag
vom 30.11.2006: |
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| Anlässlich der Verabschiedung der Regierungsvorlage
zum Thema Stalking im Deutschen Bundestag erklären der rechtspolitische
Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Stünker und die stellvertretende
rechtspolitische Sprecherin und Berichterstatterin Christine Lambrecht:
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| "Stalking ist zermürbender "Psychoterror".
Meist wird er über längere Zeiträume ausgeübt. Die
Stalking-Verhaltensweisen sind vielfältig. In dramatischen Fällen
können sie in körperlicher Gewalt oder Tötung gipfeln.
Durch Stalking wird massiv in die Lebensführung der Betroffenen eingegriffen.
Die Opfer von Stalking, das von Telefon- und SMS-Terror über Geschenke
und Drohungen bis hin zu Sachbeschädigungen und Körperverletzung
oder gar Mord reichen kann, leiden unter weit reichenden psychischen,
körperlichen und finanziellen Folgen. |
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| Mit dem neuen Gesetz werden Opfer von Stalking
strafrechtlich besser geschützt. Dazu wird ein neuer Paragraf 238
in das Strafgesetzbuch eingeführt. Danach kann mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren bestraft werden, wer einen Menschen unbefugt nachstellt,
indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, telefonisch,
per Email oder über Dritte Kontakt herzustellen versucht oder unter
missbräuchlicher Verwendung der Daten des Opfers Bestellungen von
Waren oder Dienstleistungen veranlasst. Die jeweilige Tathandlung ist
strafbewehrt, wenn und weil sie für das Opfer zu einer schweren,
unzumutbaren Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung führt. |
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| Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen
Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden
Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines
Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden
Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren. |
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| Außerdem wird es künftig die Möglichkeit
geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Hat
der Stalker durch seine Handlungen das Opfer etwa in die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, kann er zukünftig
bei Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft genommen werden. Es muss
nicht abgewartet werden, dass das Opfer an Leib und Leben geschädigt
wird. Dieser neue Haftgrund gibt den Strafverfolgungsbehörden die
Möglichkeit, die Bedrohungsspirale frühzeitig und effektiv zu
durchbrechen. |
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| Mit dem neuen Gesetz wird der grundrechtlich
geschützte Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung
nicht in besonderer Weise erfasst. Soweit die Pressetätigkeit nicht
bereits über das Merkmal "unbefugt" aus dem Anwendungsbereich
der Norm ausscheidet, sind etwa auch - presserechtlich zulässige
- wiederholte Aufforderungen eines Journalisten an einen Betroffenen,
zu einem bestimmten Vorwurf Stellung zu nehmen, nicht "beharrlich"
im Sinne des Tatbestandes. Schließlich müssen die Nachstellungshandlungen
zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des
Opfers geführt haben, um strafbar zu sein. Die Gesetzesformulierung
stellt sicher, dass eine Interessenabwägung und eine Abgrenzung der
Freiheitssphären von Täter und Opfer vorzunehmen ist, in deren
Rahmen die Pressefreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz zu berücksichtigen
ist." |
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