30.11.2006
Der deutsche Bundestag verabschiedet das Stalking-Opfer-Schutzgesetz |
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Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums
vom 30.11.2006: |
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| Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen
Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. "Stalking-Opfer, die unter
fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, werden
künftig strafrechtlich besser geschützt. Das heute verabschiedete
Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht einen
effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges
Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht.
Wer solche Taten begeht, den werden wir mit den Mitteln des Strafrechts
belangen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.
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| Der neue Straftatbestand
§ 238 StGB Nachstellung hat folgenden Wortlaut: |
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"§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln
der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt
oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person
bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung
schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu
erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers
oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines
Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden
Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt,
es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält." |
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Durch eine Ergänzung des Haftgrundes
der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO wird es künftig die Möglichkeit
geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Damit
wird für extreme Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaffen,
gefährliche Täter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten
gegen Leib und Leben zu verhüten.
Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen
Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht
Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. "Der neue § 238 StGB
kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der Pressefreiheit
bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung", betonte Zypries.
"Der neue Straftatbestand ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden,
künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu schützen.
Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht lösen.
Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes
müssen bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch
Informations- und Vollzugsdefizite. Diese Defizite müssen beseitigt
und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium
konsequent genutzt werden." |
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